I. Lieferbedingungen
§ 1 Allgemeines
1. Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt, auch wenn diesen trotz Kenntnis nicht ausdrücklich widersprochen und/oder die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.
2. Diese Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Frühere, etwa anders lautende Bedingungen des Bestellers verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
3. Verbraucher im Sinne dieser Lieferungsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser Lieferungsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Soweit in den nachstehenden Lieferbedingungen die Bezeichnung „Besteller” verwendet wird, sind hiermit sowohl Verbraucher als auch Unternehmer gemeint.
§ 2 Angebot und Abschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Mit Vertragsabschluss erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Sache erwerben zu wollen.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich die SRU Solar AG Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt ebenso für solche Unterlagen, die als „vertraulich” bezeichnet sind. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Warenpreise sind freibleibend und beruhen auf den jeweiligen Umständen zur Zeit des Kostenanschlages. Sie umfassen nur ausdrücklich genannte Leistungsgegenstände, jedoch insbesondere nicht die vom Besteller zu tragenden Auslagen, Transport- und Montagekosten und die gesetzliche Umsatzsteuer; diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Bestellers nach Vertragsunterzeichnung erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert zum vereinbartem Preis in Rechnung gestellt.
3. Ein Skontoabzug ist nur bei schriftlicher Vereinbarung gestattet; wenn und soweit die Rechnung vollständig bezahlt wird und nicht ältere fällige Rechnungen offen sind. Zahlungen gelten mit Gutschrift auf unserem Konto als bewirkt und lassen zuerst die ältesten Forderungen, Zinsen und Kosten erlöschen.
4. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis ohne Abzug sofort, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so ist die SRU Solar AG, unter dem Vorbehalt weitergehender Rechte, berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % (Unternehmer) bzw. 5 % (Verbraucher) über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab Fälligkeitstag bis zum Zahlungstag zu verlangen, es sei denn der Besteller weist nach, dass der Verzugsschaden der SRU Solar AG geringer ist.
5. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns schriftlich anerkannt wurden.
6. Zurückbehaltungsrechte kann der Besteller nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk”.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Vertragssache geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an die Transportperson auf den Besteller über, sofern dieser Unternehmer ist.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Vertragssache geht auch beim Versendungskauf erst mit Übergabe der Ware auf den Besteller über, wenn dieser Verbraucher ist.
4. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Vertragssache vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über. Gegebenenfalls anfallende Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Vorstehende Nummern 1 bis 4 gelten auch für Teillieferungen.
§ 5 Lieferzeiten
1. Die angegebenen Liefertermine und -fristen gelten nur annähernd; es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich ein verbindlicher Liefertermin zugesagt worden.
2. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche technische Fragen gemeinsam mit dem Besteller abgeklärt sind.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer, von der SRU Solar AG nicht zu vertretender Hindernisse, wie beispielsweise Zulieferprobleme, höhere Gewalt, Streik oder Betriebsstörungen. Der Besteller wird über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich informiert. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, können sowohl der Besteller als auch die SRU Solar AG ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Die SRU Solar AG behält sich das Eigentum an der Vertragssache bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die SRU Solar AG nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Vertragsgegenstand herauszuverlangen. Die SRU Solar AG ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes befugt, diesen zu verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - angerechnet. Sollte sich das Rücktrittsrecht des Lieferanten nicht realisieren lassen, steht diesem in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu.
2. Der Besteller ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen, sofern diese erforderlich sind.
3. Bei Pfändung, sonstigen Eingriffen Dritter oder etwaigen Beschädigungen oder Vernichtung der Kaufsache hat der Besteller die SRU Solar AG unverzüglich zu benachrichtigen. Ebenso ist der SRU Solar AG ein Besitzwechsel des Vertragsgegenstandes sowie der eigene Wohnsitzwechsel des Bestellers unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Mängelansprüche
1. Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Besteller, wenn er Unternehmer ist, nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Die SRU Solar AG ist nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt, wenn der Besteller Unternehmer ist. Ist der Besteller Verbraucher, so kann der Besteller zunächst zwischen Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung wählen. Die SRU Solar AG ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung für den Besteller keine erheblichen Nachteile beinhaltet.
3. Als Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, wenn der Besteller Unternehmer ist. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
4. Die SRU Solar AG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bzw. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der SRU Solar AG beruhen. Soweit der SRU Solar AG keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers, die nicht der Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware, sofern der Besteller Unternehmer ist und seiner in Nummer 1. geregelten Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist der Besteller Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die nicht der Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, 2 Jahre ab Ablieferung der Ware.
6. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch die SRU Solar AG nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Nichtabnahme
1. Nimmt der Besteller den vereinbarten Vertragsgegenstand trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen mit gleichzeitiger Rücktrittsandrohung nicht ab und ist der Besteller zur Abnahmeverweigerung nicht berechtigt, so ist die SRU Solar AG, wenn sie auf Lieferung verzichtet, ihrerseits berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 25 % des Nettobestellpreises der nicht abgenommen Ware ohne jegliche Abzüge zu verlangen; es sei denn der Besteller weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.
2. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.
§ 9 Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, beginnend mit dem Datum der Abnahme. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfristen bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Käufer und der SRU Solar AG.
2. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert die die SRU Solar AG nach ihrer Wahl, unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers und sonstiger Kostenerstattungsansprüche, Ersatz oder bessert nach.
3. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.
3.1 Offensichtliche Mängel müssen der der SRU Solar AG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden.
3.2 Die sofortige Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers gem. § 377, 378 HGB bleibt unberührt. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, zur Besichtigung durch die SRU Solar AG bereitzuhalten bzw. auf Anforderung der SRU Solar AG zurückzusenden. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließen die Gewährleistungsansprüche gegenüber der SRU Solar AG aus.
3.3 Baut der Besteller trotz offensichtlicher Mängel oder unter Verletzung seiner sofortigen Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers gem. § 377, 378 HGB dem Liefergegenstand bei einem Dritten ein, obwohl der Mangel hätte erkannt werden können und entstehen Ein- und Ausbaukosten, so trägt der Besteller diese allein.
4. Die SRU Solar AG steht dem Besteller nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung der gelieferten Erzeugnisse zur Verfügung.
§ 10 Haftungsbeschränkungen
1. Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen haftet die SRU Solar AG im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nur für den nach Art der Kaufsache typischerweise eintretenden Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der SRU Solar AG. Die Haftung der SRU Solar AG bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten wird ausgeschlossen, wenn der Besteller Unternehmer ist.
2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; ebenso die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Besteller Kaufmann, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der SRU Solar AG vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der Besteller Verbraucher ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder keinen Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.
II. Montagebedingungen
Sofern die SRU Solar AG neben der Lieferung der Vertragssache auch oder ausschließlich die Montage und ähnliche Leistungen übernimmt, gelten in Verbindung mit den Lieferbedingungen folgende Montagebedingungen:
§ 1 Montagevoraussetzungen
1. Falls Teile der Lieferung offensichtlich beschädigt sind bzw. die Lieferung nicht vollständig ist, hat der Besteller der SRU Solar AG spätestens einen Arbeitstag nach Ablieferung der Sache hiervon zu unterrichten, damit möglichst vor Ankunft der Monteure Abhilfe geschaffen werden kann. Unterlässt der Besteller schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) diese Anzeige, werden hierdurch verursachte zusätzliche Aufwendungen für die Montage gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die angelieferten Teile sind trocken sowie vor Witterungseinflüssen und vor Beschädigungen durch Dritte geschützt zu lagern.
3. Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein oder mehrere Fachmonteure der SRU Solar AG gestellt.
4. Nicht zu unseren Leistungen gehören statische Berechnungen zu den Dachflächen.
5. Das handwerksübliche Werkzeug wird von der SRU Solar AG gestellt. Der Besteller hat für die Montage folgende notwendige Materialien bereitzuhalten: Elektroanschluss für Maschinen die zur Erfüllung des Bauvorhabens nötig sind und einen Wasseranschluss.
6. Um eine ordnungsgemäße Montage zu gewährleisten, müssen bauseitig folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Baufreiheit, abgenommene Rüstung.
7. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere dass alle notwendigen Vorarbeiten wie Maurer-, Putz-, Stemm- und Dachdeckerarbeiten beendet sind. Dachflächen müssen begehbar und ausreichend belastbar sein. Der Besteller hat die SRU Solar AG spätestens fünf Tage vor dem vereinbarten Termin schriftlich zu verständigen, ob die Montage zu dem vereinbarten Termin möglich ist.
8. Der Besteller hat das Montagepersonal ggf. über bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren, wie insbesondere bezüglich Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung etc. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) nicht nach und entstehen deswegen Schäden, hat der Besteller die SRU Solar AG von der Schadensersatzpflicht freizustellen.
9. Bauseits muss elektrischer Strom für Werkzeuge und ggf. für Beleuchtung zur Verfügung gestellt werden. Sofern ein verschließbarer Aufenthaltsraum für Monteure zum Unterstellen der Werkzeuge und Kleinteile benötigt wird, wird dies dem Besteller vorab mitgeteilt und ist von diesem bauseits zur Verfügung zu stellen.
§ 2 Stundenlohnarbeiten
1. Wird eine Montage nicht pauschal, sondern nach Aufwand durchgeführt, werden die Montagearbeiten im Stundenlohn abgerechnet zzgl. etwaiger Reisekosten, Frachten, Gerätevorhaltung etc. Es gelten die jeweils gültigen Montagerichtpreislisten der SRU Solar AG.
2. Die Abrechnung und Zahlung hat nach Rechnungserhalt gemäß § 3 der Lieferbedingungen zu erfolgen.
§ 3 Abnahme
1. Der Besteller ist bei Fertigstellung der Montageleistung berechtigt und verpflichtet, diese in einem schriftlichen Montageprotokoll abzunehmen.
2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Montageleistung nicht innerhalb von zwölf Werktagen abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Es gilt insoweit § 12 Abs. 5 VOB/B.
3. Von der Abnahme an bestehen gegen die SRU Solar AG keine Mängelansprüche aus § 634 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB mehr bezüglich bekannter Mängel, sofern der Besteller sich seine Rechte wegen dieses Mangels bei der Abnahme nicht vorbehält.
§ 4 Verjährung Mängelansprüche des Bestellers aus der Montage verjähren in einem Jahr seit der Abnahme. Die Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.